Google Kein erweitertes „Recht auf Vergessen“

Mitte Juni hatte die nationale Datenschutzbehörde Frankreichs (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés, kurz CNiL) Google aufgefordert, dass alle Einträge, bei denen, laut dem in der EU beschlossenen „Recht auf Vergessen”, der Bitte einer Löschung stattgegeben wurde, nicht nur auf der europäischen Top-Level-Domain (.fr), sondern aus den Suchergebnissen der internationalen Domain (google.com) entfernt werden. Google sollte dieser Forderung binnen zwei Wochen nachkommen.

Die Frist hat der Konzern aus Mountain View nicht ganz eingehalten, aber nun seine Gedanken zu der Forderung verschriftlicht und auf dem Europe Blog veröffentlicht. Kurz: Google weist die Forderung der nationalen Datenschutzbehörde Frankreichs zurück und geht in Berufung:

As a matter of principle, therefore, we respectfully disagree with the CNIL’s assertion of global authority on this issue and we have asked the CNIL to withdraw its Formal Notice.

Da das „Recht auf Vergessen”, also die Löschung personenbezogener Links ohne öffentliches Interesse, auf einem rein europäischen Gesetz basiert, sehe Google keine Notwendigkeit die Löschung von Links auch auf seine internationalen Suchen auszuweiten. Auch würde eine Ausweitung die Internetfreiheit empfindlich verletzen:

If the CNIL’s proposed approach were to be embraced as the standard for Internet regulation, we would find ourselves in a race to the bottom. In the end, the Internet would only be as free as the world’s least free place.

Und Google schließt seine Argumentation mit deutlichen Zahlen: So benutzen mit 97% die überwältigende Mehrheit der Franzosen google.fr. Auch ist es im Regelfall sehr schwierig auf die internationale Seite google.com zu gelangen. Denn Internetuser, die google.com in die Adresszeile ihres Browsers eintippen, werden direkt auf die jeweilige Landesversion umgeleitet. Um die internationale Seite aufzurufen müssten Nutzer google.com/ncr eintippen – eher aufwendig.