Corona-Überbrückungshilfe III könnte Ihre neue Webseite bezahlen

Der relevante Zeitraum zur Beantragung für eine Überbrückungshilfe III läuft nur noch bis Ende Juni 2021. Und wussten Sie, dass auch Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen förderfähig sind?

Was heißt das konkret?

Wenn Sie zum Beispiel in einem Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahr hatten, können Sie die Erstattung von Fixkosten beantragen. Waren es mehr als 50 Prozent in drei aufeinanderfolgenden Monaten, qualifizieren Sie sich für einen Eigenkapitalzuschuss. Und bei Einbußen von mehr als 70 Prozent werden sogar Fixkosten zu 100 Prozent erstattet. 

Diese Fixkosten können auch Investitionen in Digitalisierung beinhalten, zum Beispiel die Erstellung eines Online-Shops oder einer neuen Webseite. Zudem zählen zu den Fixkosten auch Werbekosten, die Sie etwa für Anzeigen in der Suche bei Google oder Microsoft (Bing, Yahoo) sowie in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, LinkedIn oder Xing investieren. Wenn Sie ohnehin an diesen Stellen nachbessern wollen, sollten Sie die Chance ergreifen und es noch in diesem Monat spruchreif machen. Denn eine Rechnung, die noch im Juni gestellt wird, ist mit der Überbrückungshilfe III erstattungsfähig.

Nähere Informationen seitens der Bundesregierung gibt es hier.

Außerdem empfehlen wir Ihnen die Beratung seitens eines Anwalts oder Steuerberaters, die dann für Sie auch den Antrag stellen können. Und wir beraten Sie natürlich gerne über die profitabelsten Online Marketing-Investitionen für Ihr Unternehmen. Damit der Trend Ihrer Umsätze wieder deutlich nach oben geht.